Neuerungen zum 1.1.2019 bei der Mietpreisbremse
Zum 01.01.2019 hat sich für Vermieter die Mietpreisbremse nochmals verschärft. Jetzt kann man als Vermieter noch mehr falsch machen als zuvor, wenn man die zulässige Höchstmiete „legal“ überschreiten will. Vorsicht ist geboten!
Wer seit 01.01.2019 über der zulässigen Höchstmiete (die liegt bei 10% über der „ortsüblichen Vergleichsmiete“) vermieten und dabei sichergehen will, dass der Mieter hiergegen nicht erfolgreich vorgeht, muss sich nicht nur auf eine der vier Ausnahmen (höhere Vormiete, Modernisierung nach § 559 BGB in den letzten drei Jahren, Erstnutzung und Vermietung eines Neubaus ab 1.10.2014 oder Erstvermietung nach umfassender Modernisierung) berufen können, sondern auch nachweisen können, dass er hierüber den Mieter in Textform aufgeklärt hat. Liegt zwar einer der Ausnahmetatbestände vor, fehlt es aber an dieser Aufklärung, reicht schon eine einfache Rüge des Mieters aus, um für die nächsten zwei Jahre die Aussicht auf den die zulässige Höchstmiete übersteigenden Anteil zunichte zu machen.
Hingegen hat der Gesetzgeber nichts daran geändert, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstmiete ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes relativ „ungefährlich“ ist, da mehr als der zukünftige Verlust des die zulässige Höchstmiete übersteigenden Betrages kaum zu fürchten ist. Auch daran, dass die möblierte Vermietung Gestaltungsspielraum zulässt, die eine Überschreitung der nach § 556d BGB zulässigen Höchstmiete ermöglicht, hat die Reform nichts geändert.